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Art. 2 § 7s BEinstG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 7s heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7 s

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Sonderbestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter

Paragraph 7 s,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 7 b, bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass, soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für vergleichbare Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diskriminierung zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Länder durchzuführen ist.
  2. Absatz 2,Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Verfahren gemäß Absatz eins, abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß Paragraph 7 k, mit der Maßgabe geltend gemacht werden, dass an die Stelle des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG das Verfahren nach Absatz eins, tritt.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40232286